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Neu Dokument-ID: 864749

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.2.3.1. Buschenschank

Der Gesetzgeber hat sich bei der Definition des Begriffes "Buschenschank" der bereits bestehenden Legaldefinition in der Gewerbeordnung 1994 bedient.

Dieser zufolge ist darunter der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschänken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig (vgl. § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994).

Ein Buschenschank fällt zudem nur dann unter die Erleichterungsbestimmung, wenn dieser an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.

Zur Berechnung der Umsatzgrenze siehe Abschnitt 6.2.1.8.