Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
6.2.4.1. Kleine Kantine
Bei einer Kantine handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser unterliegt einer gesonderten Begünstigung, wenn er die Voraussetzungen einer "kleinen Kantinen" erfüllt, die in § 2 Abs. 1 BarUV 2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2016, gefordert sind.
Eine kleine Kantine ist eine Kantine, die von einem gemeinnützigen Verein an maximal 52 Tagen im Jahr betrieben wird, und deren Umsatz die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschreitet. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.
Zur Definition eines gemeinnützigen Vereins siehe §§ 34 ff BAO sowie Vereinsrichtlinien.