Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.5.3.1. Steuerschuldner
Rz 106
Steuerschuldner ist der Beschäftiger der Arbeitskräfte, sofern er Unternehmer ist. Bemessungsgrundlage ist 70 % des Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).
Ausländischer Überlasser ist ein in- oder ausländischer Unternehmer, der für die Arbeitskräfteüberlassung keine inländische Betriebsstätte unterhält. Sollte das Unternehmen für die Personalüberlassung eine inländische Betriebsstätte unterhalten, dann liegt eine Überlassung durch einen inländischen Überlasser vor und hat dieser die KommSt abzuführen (es gilt daher die Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993).
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 lit. b KommStG 1993 ist es – im Gegensatz zum Personenkreis des § 2 lit. a KommStG 1993 (bei inländischer Arbeitskräfteüberlassung) – ohne Bedeutung, welche arbeitsrechtliche Stellung die Arbeitskraft im Unternehmen des Überlassers hat (Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Werkvertrag). Ohne Bedeutung ist weiters Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.
Da der inländische beschäftigende Unternehmer Schuldner der KommSt ist, haben Doppelbesteuerungsabkommen im Verhältnis zum ausländischen Überlasser keine Auswirkung.