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Neu Dokument-ID: 864773

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.7.2. Außerhalb der Betriebsstätte (mobile Umsätze, § 7 Abs. 1 BarUV 2015)

Unter Betriebsstätte iSd § 131 Abs. 5 Z 2 BAO ist grundsätzlich jede feste örtliche Anlage/Einrichtung bzw. auch eine fest umschlossene Einheit (Räumlichkeit), die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient, zu verstehen.

Wenn es sich um eine feste örtliche Anlage/Einrichtung handelt, muss sie dauerhaft an einem bestimmten Ort bestehen und die betriebliche Tätigkeit muss dort mit einer gewissen Regelmäßigkeit dauerhaft ausgeübt werden.

Eine nur kurzfristige Nutzung einer Räumlichkeit, etwa der Räumlichkeit eines Kunden, wo die Leistung erbracht wird, führt mangels Dauerhaftigkeit nicht zu einer Betriebsstätte (zB Messestand).

Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind in teleologischer Interpretation nicht nur Räume im eigentlichen Sinn (zB Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen), die dem Unternehmer zugeordnet werden können, zu verstehen.

Auch mobile Schausteller können der mobilen Gruppe zugeordnet werden, wenn sie umherziehen und nicht dauerhaft bzw. mit einer Regelmäßigkeit an einem bestimmten Ort ihre Tätigkeit ausüben und aufgrund deren Tätigkeit und der dabei verwendeten Ausstattung zur Ausübung der Tätigkeit die Mitnahme der elektronischen Registrierkasse nicht zumutbar ist.

Die Nacherfassung der Belege kann, wenn etwa nur mobile Leistungen erbracht werden und keine Betriebstätte vorliegt, auch am Wohnort (Wohnung) des Unternehmers erfolgen.

Die tatsächliche Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, lässt sich nur anhand des konkreten Sachverhaltes des Einzelfalles vornehmen.

Außerhalb der Betriebsstätte bedeutet nicht zwangsweise/gleichzeitig im Freien. Damit ist vielmehr gemeint, dass jemand seine Leistung außerhalb seiner Betriebsstätte erbringt, zB die Tierärztin, die ein krankes Tier im Stall des Eigentümers des Tieres behandelt, oder der Friseur, der zur Kundin nach Hause kommt.

Ein Unternehmer kann mehrere Betriebsstätten haben.

Beispiel:

Ein Physiotherapeut ist jeden Montag und Dienstag in seiner Betriebsstätte in Wien und jeden Donnerstag und Freitag in seiner Betriebsstätte in Linz.

Da es sich um zwei Betriebsstätten handelt, sind seine Umsätze an der jeweils anderen Betriebsstätte keine mobilen Umsätze. Der Physiotherapeut kann daher diese Umsätze in der einen Betriebsstätte nicht nacherfassen, sondern muss sie in der Betriebsstätte, in der er den Barumsatz tätigt, in der Registrierkasse erfassen.