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Neu Dokument-ID: 864774

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

6.7.3. Taxi- und Mietwagenumsätze (§ 7 Abs. 2 BarUV 2015)

Umsätze für Personenbeförderungen, die in Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. I Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), können die Erleichterung für mobile Umsätze nicht in Anspruch nehmen.

Die Möglichkeit der zeitlichen Nacherfassung soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn die unmittelbare Eingabe in eine Registrierkasse nicht zumutbar ist. In derartigen Fahrzeugen erscheint die Verwendung einer Registrierkasse allerdings zumutbar. Dies wird in der Barumsatzverordnung nunmehr normativ zum Ausdruck gebracht.

Diese Umsätze sind daher keine Umsätze im Freien, da der Leistungsaustausch in einem motorisierten, geschlossenen Fahrzeug stattfindet.

Der Fiaker kann aber weiterhin von der Erleichterung für Umsätze im Freien Gebrauch machen, da er nicht motorisiert ist.