Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
7.2. Verstoß gegen Registrierkassenpflicht
Die Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht ist, wenn kein Verkürzungstatbestand vorliegt, als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG; bis 5.000 Euro Strafe).
Die Nichtverwendung der zur Manipulationssicherheit dienenden Sicherheitseinrichtung (§ 131b Abs. 2 BAO) bzw. die Nichtbeachtung des § 131b Abs. 4 BAO für geschlossene Gesamtsysteme, führt außerdem zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen nach § 163 BAO und hat in den meisten Fällen eine Schätzung (§ 184 BAO) der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zur Folge.