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Dokument-ID: 864780
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
7.3. Verstoß gegen Belegerteilungspflicht
Eine Verletzung der Belegausstellungspflicht nach § 132a BAO ist als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden.