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Dokument-ID: 864781
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
7.4. Verstoß gegen Belegentgegennahme und -mitnahmepflicht
Für den Belegempfänger, meist den Kunden, hat ein Verstoß gegen die Belegentgegen- und Belegmitnahmepflicht keine (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen.
Allerdings besteht im Rahmen einer durchgeführten Kontrolle eine Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, deren Nichterfüllung eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG darstellen kann.
Beispiel: Verweigerung der Auskunft darüber, ob ein Beleg ausgestellt wurde.