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Dokument-ID: 463108
Artikel 18
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 18
(ex-Artikel 19)
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.