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Dokument-ID: 463109
Artikel 19
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 19
(ex-Artikel 20)
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf den Präsidenten des Europäischen Rates Anwendung.
Sie finden auch auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
(ABl. C 326/2012)