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Neu Dokument-ID: 463660

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

C. ERKLÄRUNGEN VON MITGLIEDSTAATEN

51. Erklärung des Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Belgien erklärt, dass aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus und der Senat des Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und Regionen — je nach den von der Union ausgeübten Befugnissen — als Bestandteil des Systems des nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen Parlaments handeln.