Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
TITEL IVa
DIE FACHGERICHTE
Artikel 62c
Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß dem Artikel 257 AEUV errichteten Fachgerichte werden im Anhang dieser Satzung aufgeführt.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem in Artikel 257 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezeichneten Verfahren den Fachgerichten Richter ad interim beiordnen, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen. In diesem Fall legen das Europäische Parlament und der Rat die Voraussetzungen, unter denen die Richter ad interim ernannt werden, deren Rechte und Pflichten, die Einzelheiten ihrer Amtsausübung und die Umstände fest, unter denen das Amt endet.
(ABl. C 202/2016)