Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
3.3.2.1. Abgrenzung
Rz 29
Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge siehe VereinsR 2001 Rz 432 bis 438; UStR 2000 Rz 33 f. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn auch Arbeitslöhne gewährt werden.
Dazu stellte der Finanzausschuss Folgendes fest (1302 BlgStenProtNR XVIII. GP):
„Stehen Mitgliedsbeiträge mit der Erfüllung von Gemeinschaftsleistungen im Zusammenhang, die allen Mitgliedern zukommen, so wird es sich dabei um echte Mitgliedsbeiträge handeln.
Für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge spricht insbesondere:
- Mitglieder werden nicht aus einem konkreten Anlass (zB Schadensfall) angeworben,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages orientiert sich nicht an konkreten Leistungen des Vereines und
- die Mitgliedschaft ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden (vgl. VwGH 28.04.1993, 90/13/0245).
In diesem Sinn werden daher zB Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an so genannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten in der Regel als echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren sein.
Beispiel
Finanzieren Sportvereine die von ihnen erbrachten Leistungen (etwa Sportausbildung) nicht durch Leistungsentgelte, sondern durch echte Mitgliedsbeiträge, fällt bei Gewährung von Arbeitslöhnen insoweit keine KommSt an.“
Im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch erbrachte finanzielle Leistungen, mögen sie auch als Mitgliedsbeiträge tituliert sein, sind als so genannte unechte Mitgliedsbeiträge zum Unternehmensbereich zu rechnen, wie beispielsweise
- Beitragsleistungen von Vereinsmitgliedern an einen Verein, welcher die wirtschaftlichen Belange der einzelnen Mitglieder fördert,
- Mitgliedsbeiträge einer Wassergenossenschaft zur Deckung der Betriebskosten,
- Mitgliedsbeiträge unterschiedlicher Art an einen Verein, welcher die Schadensfälle von Vereinsmitgliedern abwickelt.
- Mitgliedsbeiträge für einen Golf-Club, die auch die Benützung der Tennisplätze und Fitnessgeräte für die Vereinsmitglieder ermöglichen, unabhängig davon, ob dieses Leistungsangebot in Anspruch genommen wird (VwGH 04.06.2008, 2005/13/0128).