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Neu Dokument-ID: 864649

Vorschrift

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Inhaltsverzeichnis

3.8.3.2. Betriebsübergabe

Bei einer betrieblichen steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge tritt der Nachfolger in die Rechtsposition des Vorgängers ein. Dies gilt auch für die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Bei Einzelrechtsnachfolge tritt der Nachfolger nicht in die Rechtsposition des Vorgängers ein. Für ihn entstehen die drei Verpflichtungen unabhängig von den Verhältnissen des Vorgängers.