Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
3.8.3.1. Betriebsaufgaben im Jahr 2016
Für Unternehmer, die beabsichtigen, noch im Jahr 2016 ihre betriebliche Tätigkeit einzustellen (zB Pensionsantritt im Jahr 2016), gilt, dass die Anschaffung bzw. Umrüstung einer Registrierkasse, die den erstmals für 2016 geltenden Erfordernissen für die elektronische Aufzeichnungspflicht entspricht, nicht notwendig ist, wenn die Unternehmer der ab 1. Jänner 2016 geltenden Belegerteilungspflicht nachkommen.
Dies gilt auch zB für den beabsichtigten Betriebsverkauf im Jahre 2016.