Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
3.5.1. Vorgehen bei der Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Initialisierung der Registrierkasse und aus der Erstellung sowie Prüfung des Startbeleges. Die Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und Registrierkasse über FON (Abschnitt 3.3.3.) sowie die Prüfung des Startbeleges mittels Prüf-Service (Abschnitt 3.5.3.2.) müssen spätestens eine Woche nach der Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung abgeschlossen sein (§ 6 Abs. 3 RKSV). Für Inbetriebnahmen bis zum 31. März 2017 gibt es eine längere Frist für die Registrierung über FON und die Startbelegprüfung, es genügt, wenn diese vor dem 1. April 2017 durchgeführt wird.
Der im FON-Ersatzverfahren gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 17 Abs. 6 RKSV vorgesehene amtliche Vordruck RK 1, der zu verwenden ist, wenn die Meldung über FON mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, steht ab Ende August 2016 über die BMF-Homepage unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare zur Verfügung.