Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
5.6.3. Zimmervermietung durch Land- und Forstwirte
Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50 % der entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden können (§ 7 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015).
Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO besteht Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, da es sich um betriebliche Einkünfte handelt.
Liegen hingegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (zB kurzfristige Appartementvermietung ohne Nebenleistungen, maximal 5 Appartements; siehe EStR 2000 Rz 4193a, 5073, 5074, 5436), besteht nur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, aber keine Registrierkassenpflicht.