Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.5.3.5.1. Unmittelbare Leistungsbeziehung
Rz 110
Bestehen hinsichtlich der Überlassung der Arbeitskraft unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen inländischem und ausländischem Überlasser einerseits und zwischen ausländischem Überlasser und inländischem Beschäftiger andererseits, entsteht die Steuerschuld jeweils beim
- inländischen Überlasser, wenn er im Ausland iZm der Überlassung keine Betriebsstätte unterhält und
- inländischen Beschäftiger, weil er die von einem ausländischen Unternehmen überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt.
Beispiel
Inländischer Arbeitskräfteüberlasser überlässt Arbeitskräfte an einen in Liechtenstein ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, dieser überlässt die Arbeitskräfte weiter an ein inländisches Unternehmen (Beschäftiger).