Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.5.3.5.2. Vermittlungsleistung
Rz 111
Bloße Vermittlungsleistungen lösen noch keinen kommunalsteuerpflichtigen Tatbestand aus.
Erbringt der inländische Überlasser eine bloße Vermittlungsleistung, dh. vermittelt er die Arbeitskräfte des ausländischen Überlassers an den inländischen Beschäftiger, dann fällt nur beim inländischen Beschäftiger KommSt an.
Erbringt der ausländische Überlasser eine bloße Vermittlungsleistung, dh. vermittelt er die Arbeitskräfte des inländischen Überlassers an den inländischen Beschäftiger, dann fällt nur beim inländischem Überlasser KommSt an.