6.1.3 § 1 DSG
Das Grundrecht auf Datenschutzrecht zielt auf den Schutz und die Geheimhaltung personenbezogener Daten ab. Es soll verhindert werden, dass Daten ermittelt und weitergegeben werden. Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Dies setzt nach den Gesetzesmaterialien voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. Das Gesetz versagt folglich dann den Anspruch, wenn keine Rückführbarkeit mehr gegeben ist (daher wenn man anhand der Daten keinen Konnex mehr zum Betroffenen machen kann). Freilich bedarf dies der genauen Prüfung im Einzelfall, wobei vor allem auch zu beachten sein wird, ob die allgemeine Zugänglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Verwendung tatsächlich noch besteht. Hinsichtlich des Gewährleistungsumfangs des Grundrechts auf Datenschutz ist anzumerken, dass das Schutzobjekt nicht nur personenbezogene Daten des Privat- und Familienlebens ist, sondern auch Wirtschaftsdaten vom Datenschutzrecht umfasst sein können (vgl dazu VfGH 30.11.1989, VfSlg 12228; VfGH 17.12.2009, VfSlg 18975).