7.7 Pflegeteilzeit
Voraussetzungen
Seit 01.01.2014 kennt das österreichische Recht die Einrichtung einer Pflegeteilzeit.
Pflegeteilzeit kann (wie Pflegekarenz) zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt, vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen reicht die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1. Nahe Angehörige sind der Ehegatte und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, der Lebensgefährte und dessen Kinder, der eingetragene Partner und dessen Kinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.