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Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Rolle des Betriebsrats nach erfolgtem Betriebsübergang

Nachdem durchlaufende Arbeitsverhältnisse vorliegen, erfolgt im Zuge eines Betriebsüberganges keinerlei Änderung der Anmeldung zur Sozialversicherung. Es wird der Sozialversicherung nur mitgeteilt, dass es einen Betriebsübergang gegeben hat, die Belegschaft wird vom bisherigen Arbeitgeber mit dem Vermerk Betriebsübergang abgemeldet und zeitgleich beim neuen Arbeitgeber mit demselben Vermerk angemeldet. Lehrverträge werden auf den neuen Lehrberechtigten automatisch überschrieben. Den betroffenen Arbeitnehmern sind Änderungen, die den Dienstzettel bzw den Dienstvertrag betreffen, unverzüglich, spätestens aber binnen einem Monat, schriftlich mitzuteilen. Praktisch läuft dies auf die Ausfolgung eines neuen Dienstzettels hinaus. Der Betriebsrat sollte die von ihm betroffenen Arbeitnehmer über ihre Rechte in diesem Zusammenhang aufklären.

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