1.4 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutz-Folgenabschätzung
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Seit dem 25.05.2018 obliegt dem Verantwortlichen vielmehr selbstverantwortlich unter gewissen, in Art 30 DSGVO genannten Voraussetzungen, die eigenen Datenverarbeitungen in einem „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen und laufend zu verwalten sowie in bestimmten Fällen eines hohen Datenschutz-Risikos für die betroffenen Personen vorab so genannte Datenschutz-Folgenabschätzungen iSd Art 35 DSGVO zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von bestimmten Datenverarbeitungen durchzuführen.