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Wolfgang Goricnik - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Zulässigkeit einer automationsunterstützten Datenverarbeitung

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Datenschutzgesetz 2018 (DSG 2018) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Dieses österreichische Grundrecht bildet nach wie vor eine Schranke der Verarbeitung bzw Verwendung von Daten und zwar auch außerhalb einer automationsunterstützten Datenverarbeitung, zB bei der Anlage eines Papieraktes. Auf Papierakten ist die DSGVO genauso anwendbar, wenn es sich um so genannte „Dateisysteme“ handelt, das sind strukturierte Sammlungen personenbezogener Daten, die nach bestimmen Kriterien geordnet sind. Aus Datensicherheitsüberlegungen sind sensible Papierdokumente sicher aufzubewahren. Der Grad der Sicherheit (zB normaler Bürokasten oder Tresor) muss im Einzelfall bestimmt werden, aber der Verschluss des jeweiligen Aufbewahrungsorts mit entsprechender Zugriffsberechtigung ist ein guter erster Ansatz.

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