3.5.2 Videoüberwachung im Betrieb
Für die meisten Betriebe relevant ist schließlich das Spezialthema Videoüberwachung. Die DSGVO enthält keine spezifischen Vorgaben zur Videoüberwachung. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung für Unternehmen wird vor allem in § 12 Abs 2 Z 4 DSG geregelt, wonach eine Videoüberwachung zulässig ist, wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Dadurch besteht eine deutlich höhere Rechtssicherheit, weshalb nachfolgend nur auf einige Besonderheiten eingegangen wird, die vor allem im betrieblichen Kontext wichtig sind. Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt die systematische und fortlaufende Feststellung von Ereignissen in Bezug auf ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person durch technische Bildaufnahme- oder Übertragungsgeräte. Nicht erfasst sind künstlerische oder touristische Aufnahmen sowie Aufnahmen für rein familiäre oder persönliche Zwecke. Ebenfalls nicht erfasst sind ad hoc Aufnahmen zB eines Zeugen bei einem Unfall. • [Fußnote: Allerdings hat die Datenschutzkommission (als Vorgängerin der DSB) zu GZ K600.319-005/0002-DVR/2012 vom 7. November 2012 (RIS) den Betrieb einer „Dashcam“ im Auto zur Aufzeichnung eines möglichen Unfalls untersagt. Mittlerweile wurde diese Linie durch weitere Entscheidungen der DSB inhaltlich bestätigt bzw fortgeführt; vgl https://www.dsb.gv.at/DocView.axd?CobId=58444 (07.12.2015).]