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Dokument-ID: 1074484
6.7 Epidemiegesetz und Datenschutzrecht im betrieblichen Kontext
Der Anzeigepflicht unterliegen die Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle iZm den in § 1 Epidemiegesetz 1950 • [Fußnote: Epidemiegesetz 1950, StF: BGBl 186/1950 idgF.] aufgezählten Krankheiten und Infektionen. Der Kreis der anzeigeverpflichteten Personen bzw Einrichtungen sind § 3 Epidemiegesetz 1950 taxativ aufgezählt und umfassen vorwiegend Ärzte und Personal im Gesundheitswesen.