6.3 Nationale Ebene – österreichisches Datenschutzrecht
Allgemein
Im Gegensatz zur alten Datenschutzrichtlinie ist die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) in Österreich unmittelbar anwendbar. Das Datenschutzgesetz ergänzt die DSGVO. Auch wenn die DSGVO unmittelbare Wirkung besitzt und somit keinerlei Umsetzung bedarf, sieht sie nicht nur (fakultative) Öffnungsklauseln vor, sondern bedarf auch in einigen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht (vgl etwa Art 51 Abs 1 iVm Art 54 Abs 1 lit a DSVGO). Der österreichische Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen und das alte DSG 2000 • [Fußnote: Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten, StF: BGBl I 165/1999, aufgehoben durch Datenschutzgesetz, BGBl I 120/2017.] umfassend novelliert. Das DSG führt im Hinblick auf die DSGVO keine eigenen Legaldefinitionen ein, jedoch ergänzt es die DSGVO um Bestimmungen, die selber von der DSGVO nicht geregelt werden.