7 Innerbetriebliche Interessenvertretung – Anwendbarkeit des Arbeitsverfassungsgesetzes
Ab der Erlangung einer eigenen Rechtspersönlichkeit und Verleihung der Vollrechtsfähigkeit, also mit der rechtlichen Verselbstständigung, gilt die Organisationseinheit nicht mehr als Dienststelle einer Gebietskörperschaft, sondern als Betrieb. Unabhängig von der Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses gilt die Betriebsverfassung, somit auch für die zugewiesenen Beamten und (ehemaligen) Vertragsbediensteten. Im Wesentlichen sind in der Betriebsverfassung die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sowie die Möglichkeit des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen normiert.