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Dokument-ID: 1100730
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Fachkräftestipendium, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Wenn Ausbildungen aufgrund der COVID-19-Krise infolge der Sperre von Ausbildungseinrichtungen bzw -betrieben nicht in vollem Umfang ausgeübt werden konnten, kann ein Fachkräftestipendium entsprechend verlängert werden, wenn der Bezieher dem AMS Bestätigungen des jeweiligen Ausbildungsträgers vorlegt (§§ 34b Abs 7 iVm 78 Abs 40 AMSG). Aus dieser Bestätigung muss ersichtlich sein, aufgrund welcher Einschränkungen und um welchen Zeitraum sich die Ausbildung verlängert.