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Dokument-ID: 862599
5.3 Bildungsfreistellung
Neben der allgemeinen Amtsfreistellung haben Betriebsrats-Mitglieder in gewissem Umfang Anspruch auf Bildungsfreistellung. Diese ist mit drei Wochen pro Funktionsperiode und Mitglied begrenzt. Bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung kann der Anspruch in Ausnahmefällen auf fünf Wochen ansteigen. Dieses Recht muss nicht zusammenhängend konsumiert werden, sondern kann durchaus aufgeteilt werden.