5.2.4 Allgemeine Informationspflicht des Betriebsinhabers gegenüber dem Betriebsrat
§ 91 ArbVG sieht eine aktive Informationspflicht des Betriebsinhabers über die automationsunterstützte Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten vor. Unter „automationsunterstützter“ Datenverarbeitung versteht man nicht nur, dass Daten programmgesteuert und maschinell verarbeitet werden, sondern auch, dass Daten ohne Automationsunterstützung aufgenommen, dann aber elektronisch gespeichert und verwertet werden.
Gem § 91 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen.