3.1 Aufgabe und Verantwortung des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs wahrzunehmen und zu fördern. Ziel der betrieblichen Mitbestimmung ist die Herbeiführung eines Interessensausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs. Hauptaufgabe des Betriebsrats ist die Vertretung der Gesamtinteressen der Belegschaft. Zur Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung findet der Betriebsrat einen großen Gestaltungsfreiraum vor, der ihm vom Gesetzgeber übertragen ist. Solange er sich im Rahmen der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerschaft bewegt, können Haftungsfragen gar nicht auftreten.