3.3 Auflösung von Bildungseinrichtungen
Oft werden im Zusammenhang mit Betriebsverkleinerungen oder Betriebsschließungen betriebs- oder unternehmenseigene Schulungs- oder Bildungseinrichtungen aufgelöst. Sofern eine derartige Schulungs- oder Bildungseinrichtung durch Betriebsvereinbarung errichtet oder ausgestaltet wurde, kann der Betriebsrat eine derartige Auflösung binnen vier Wochen ab Bekanntwerden des Auflösungsentschlusses des Arbeitgebers bei Gericht anfechten, wenn die Auflösung der in dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt.