Neu
Dokument-ID: 863690
5.1 Überleitung von Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979
Versetzung allgemein nach BDG
Das BDG beinhaltet Regelungen, für den Fall, dass eine beim Bund angestellte Person einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Es wird ihm eine andere Planstelle verliehen, welche im Stellenplan, einem Teil des Bundesfinanzgesetzes, verankert ist.