2.5.8 Angestelltengesetz
Änderung des Angestelltengesetzes
BGBl I Nr 153/2017
Inkrafttreten: 1. Jänner 2018
Betroffene Vorschrift
Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz – AngG)
Schwerpunkte des Gesetzes
Mit der Änderung des § 20 Abs 1 AngG entfällt die Voraussetzung einer Mindestarbeitszeit für die Geltung der allgemeinen Kündigungsfristen. Somit gilt nun auch für Teilzeitangestellte die sechswöchige Kündigungsfrist, die sich ab dem dritten Dienstjahr entsprechend der Dauer der Dienstzugehörigkeit erhöht, anstatt, wie bisher, die im ABGB geregelte vierzehntägige Kündigungsfrist.