5.2.5 Elektronische Personaldatensysteme
Unternehmen bedienen sich im Rahmen der Personalverwaltung idR elektronischer Systeme. Gem § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG bedarf die „Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen“, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, „soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben“.