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Neu Dokument-ID: 774716

Wolfgang Goricnik - Beate Weisser - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Unterscheidung zwischen sensiblen und nicht-sensiblen Daten samt Prüfung von Erlaubnistatbeständen

Die DSGVO definiert „Besondere Kategorien personenbezogener Daten“ als Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder ihre sexuelle Orientierung; weiters ist die Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person untersagt (Art 9 Abs 1 DSGVO). Dieses Verarbeitungsverbot gilt nur in wenigen Fällen nicht, die ausdrücklich und erschöpfend in Art 9 Abs 2 DSGVO aufgelistet sind. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten gem Art 9 Abs 4 DSGVO zusätzliche Bedingungen und Einschränkungen vorsehen, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist. Von dieser Öffnungsklausel hat Österreich Gebrauch gemacht:

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