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Dokument-ID: 780155
7.3 Weitere Formen der Arbeitszeitflexibilisierung
Durchrechnung der Arbeitszeit
Die Durchrechnung der Arbeitszeit ist außer im Handel von einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abhängig. Der Kollektivvertrag kann konkret zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu acht Wochen die Normalarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden und bei einem längeren Durchrechnungszeitraum noch immer auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt wird.