6.2.3 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Prinzipiell hat die DSGVO keine detaillierten Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, da sich das Europäische Parlament mit seinen Vorschlägen (diese sahen Mindestnormen für die Mitgliedstaaten vor) nicht durchsetzen konnte. Art 88 DSGVO setzt sich mit dem Beschäftigtendatenschutz auseinander und bietet dafür den Mitgliedstaaten eine bereichsspezifische Öffnungsklausel an. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Vorschriften erlassen oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigungsdaten im Beschäftigungskontext vorsehen. Dies insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für die Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.