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Neu Dokument-ID: 904709

Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.7 Durchführung der Wahl

Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen (§ 56 Abs 1 ArbVG).

Wahlort – § 17 BRWO 1974

Der Wahlvorstand bestimmt den Wahlort. Dieser muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

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