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Dokument-ID: 904709
7.7 Durchführung der Wahl
Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen (§ 56 Abs 1 ArbVG).
Wahlort – § 17 BRWO 1974
Der Wahlvorstand bestimmt den Wahlort. Dieser muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.