5.4 Entgeltfortzahlung
Für die Entgeltfortzahlung bei allen Freistellungsarten, so eine solche vorgesehen ist, ist das so genannte Ausfallsprinzip beachtlich. Das Betriebsrats-Mitglied hat daher Anspruch auf jenes Entgelt, das es verdient hätte, wenn es während dieser Zeit gearbeitet hätte. Dabei soll jenes Entgelt zur Anwendung kommen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugestanden wäre (VwGH 16.03.1981, 12/0315/80). Das Betriebsrats-Mitglied soll Anspruch auf alle Vergünstigungen haben, die ihm sonst auch zugekommen wären. Dazu zählen ebenso Zulagen und variable Entgeltbestandteile, selbst wenn sie von der Leistung abhängen. Damit sind Überstunden ebenso fortzuzahlen (OGH 15.03.1989, 9 ObA 21/89). Bezieht das Betriebsrats-Mitglied eine Überstundenpauschale oder ein All-In-Gehalt, gebührt ihm dieses auch weiterhin (OGH 15.01.1992, 9 ObA 227/91). Etwas anderes kann gelten, wenn auch für vergleichbare Arbeitnehmer, die kein Betriebsrats-Mandat ausüben, eine Umstellung (zB ein Widerruf der Überstundenpauschale) erfolgt. Für variable Entgelte wie Provisionen kann bei einer Verringerung ebenso das Ausfallsprinzip zur Anwendung kommen; allerdings kommt es auf die Ursachen an. Wenn nicht nur die Ausübung des Betriebsrats-Mandats zur Verringerung führt, sondern zusätzlich andere Umstände, so muss das Gericht im Zweifel nach richterlichem Ermessen beurteilen, welcher Anteil beim gewöhnlichen Verlauf der Dinge angefallen wäre (OGH 13.02.1991, 9 ObA 1/91).