1.4.1 Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern und bei laufenden Dienstverhältnissen
Informationsrecht über den künftigen Bedarf und die Einstellung von Arbeitnehmern (§ 98 ArbVG)
Gem § 98 ArbVG hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Es handelt sich um ein sehr allgemeines Informationsrecht. Unter dem Begriff des „künftigen Bedarfes“ wird sowohl ein Mehr- als auch ein Minderbedarf verstanden und ebenso eine innerbetriebliche Umschichtung ohne Änderung der Gesamtarbeitnehmerzahl. Es werden nicht nur kurzfristige Maßnahmen, sondern auch mittel- und langfristige Planungen umfasst.