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Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Schicksal des Betriebsrates bei einem Betriebsübergang

Rechtliche Grundlagen

§ 62b Abs 1 ArbVG

Frist für das Fortbestehen des Mandats des Betriebsrats bei Betriebsübergang

§ 62c ArbVG

Fortbestehen und Fristen für den Betriebsrat bei Zusammenschluss

Fraglich ist, inwieweit die Tätigkeit des Betriebsrates selbst durch einen Betriebsübergang berührt wird.

Werden Betriebsteile rechtlich selbstständig, bleibt der Betriebsrat für diesen Betriebsteil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber vier Monate, noch zuständig. Es muss also in diesem übernommenen Betriebsteil innerhalb von vier Monaten gewählt werden, ansonsten endet das Mandat des Betriebsrates und der Betrieb hat keinen Betriebsrat mehr. Die Frist kann durch Betriebsvereinbarung verlängert werden (§ 62b Abs 1 ArbVG).

In vielen Fällen von Betriebsübergängen wird allerdings ein Teilbetrieb nicht existent bleiben. Wird der Betriebsteil bzw der Betrieb allerdings eingestellt oder führt die rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, ist die Funktion des Betriebsrates beendet. Unter bestimmten Umständen ist nun im so entstandenen neuen (größeren) Betrieb eine neuerliche Betriebsratswahl abzuhalten, es ist aber auch die Lösung denkbar, dass der bisher für diesen Betriebsteil zuständige Betriebsrat des übernehmenden Betriebes jetzt für den gesamten größeren Betrieb zuständig ist (§ 62b Abs 3 ArbVG).

Werden hingegen Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte dieser Betriebe oder Betriebsteile bis zur Neuwahl des Betriebsrates, längst aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, den so genannten einheitlichen Betriebsrat, der nach Maßgabe bestimmter Formalvoraussetzungen die Tätigkeit der beiden bisherigen Betriebsräte zu übernehmen hat (§ 62c ArbVG).

Hinweis:

Bei einem Betriebsübergang versuchen die übernehmenden Unternehmen oft, alle Themen im Zusammenhang mit zu übernehmenden Mitarbeitern dadurch zu lösen, dass beim bisherigen Dienstgeber einvernehmliche Auflösungen unterschrieben werden und gleichzeitig beim neuen Dienstgeber ein neuer Arbeitsvertrag zu unterfertigen ist. Dies ist deswegen problematisch, weil einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen vom Schutz des AVRAG nicht umfasst sind. Die so „übernommenen“ Mitarbeiter können dann nur den Weg gehen, die einvernehmliche Auflösung aus (nicht besonders erfolgversprechenden) rechtlichen Gründen anzufechten. Nachdem zusätzlich derartige einvernehmliche Auflösungen oft mit entsprechenden zusätzlichen Leistungen wie einer erhöhten Abfertigung, Zusatzzahlungen und der gleichen einhergehen, muss der Betriebsrat bei einem derartigen Angebot gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmern abwägen, ob diese sofortige finanzielle Leistung höher zu bewerten ist als die Sicherheit des Arbeitsplatzes.