Neu
Dokument-ID: 777505
1.4.2 Mitwirkung bei Versetzungen
Informationsrecht des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat ein Informationsrecht über die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz. Auf sein Verlangen ist darüber zu beraten. „Dauernd“ iSd § 101 ArbVG ist eine Einreihung dann, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als 13 Wochen erfolgt. Eine Versetzung wird als dauernd angenommen, wenn sie ohne nähere Zeitangabe vorgenommen wird.