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Robert Priewasser | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Die haftenden Personen

Bisher wurde nur von einer möglichen Haftung des Betriebsrats gesprochen. Der Betriebsrat ist als gewähltes Kollegialorgan weder rechts- noch vermögensfähig. Schadenersatzpflichtig können daher nur die einzelnen Betriebsratsmitglieder sein. Wird ein die Schadenersatzpflicht auslösender Beschluss nicht einstimmig getroffen, so können nur jene Betriebsratsmitglieder zur Verantwortung gezogen werden, die für den Antrag gestimmt haben.

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