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Dokument-ID: 896185
10.4 Verfall und Verjährung
Verfall und Verjährung von Überstundenentgelten
Das AZG sieht keine Verjährungsfristen vor, sodass die allgemeinen Vorschriften (insbesondere § 1154 ABGB) zur Anwendung kommen. Die Verjährungszeit beträgt demnach 3 Jahre für Entgeltansprüche und daher auch für Überstundenvergütungen.