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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4 Verfall und Verjährung

Verfall und Verjährung von Überstundenentgelten

Das AZG sieht keine Verjährungsfristen vor, sodass die allgemeinen Vorschriften (insbesondere § 1154 ABGB) zur Anwendung kommen. Die Verjährungszeit beträgt demnach 3 Jahre für Entgeltansprüche und daher auch für Überstundenvergütungen.

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