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Alexandra Haas - Alexander Niedermoser - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.1 Anlagevermögen

Im Anlagevermögen sind jene Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd – über mehrere Jahre – dem Geschäftsbetrieb (Betriebszweck) zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB). Anlagevermögen ist demnach zum Gebrauch im Unternehmen bestimmt und nicht für den Verbrauch oder zur Veräußerung. Meist lässt sich schon aus der Art des Vermögensgegenstandes eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ableiten. Ist das nicht ohne Weiteres möglich, muss aufgrund der gesetzlichen Definition gem § 198 UGB eine Zuordnung erfolgen. Ein bebautes Grundstück, das einem Unternehmen zum Gebrauch dauernd dient (bspw zu Produktions- bzw Lagerzwecken oder auch als Verkaufsraum), wäre dem Anlagevermögen zuzuordnen. Kauft hingegen ein Bauunternehmen Grundstücke und bebaut sie zu Veräußerungszwecken, gehören sie nicht zum Anlagevermögen, sondern wären in diesem Fall dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

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