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Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.2 Gewährleistung von Pausen und Ruhezeiten

Pausen (§ 11 AZG)

Auch die Lage der Pausen ist, in geringfügigem Umfang, eine Möglichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung. Oft gibt es in Betrieben über Jahre gleich geübte Pausenregelungen. Ein neuer Arbeitsprozess kann neue Regelungen erforderlich machen, beispielsweise ein neuer SiGe-Plan, der es entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr ermöglicht, dass alle Arbeitnehmer einer Schicht gleichzeitig Mittagspause machen. Die Länge der einzuhaltenden Pausen bleibt aber immer gleich, die Ruhepause beträgt bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden zumindest 30 Minuten. Kollektivvertragliche Ausnahmen, wonach die Pause 45 oder auch 60 Minuten betragen kann gibt es. Die Pause ist (außer es gibt eine anders lautende Vereinbarung) unbezahlt. Wenn es allerdings betriebliche Gründe notwendig machen oder im Interesse der Arbeitnehmer liegt, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Pausen zu je einer Viertelstunde oder drei Pausen zu je zehn Minuten konsumiert werden.

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