2.4 Grundlagen für die Erstellung eines Jahresabschlusses
Die Generalnorm
Gem § 195 UGB hat „der Jahresabschluss … den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.“ Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften hat gem § 222 Abs 2 UGB zudem ein möglichst getreues Bild der Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln. • [Fußnote: Vgl Christian Rz 7 ff zu § 222 UGB, in Torggler (Hrsg).]