7 Pflicht zur Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften – die Geschäftsführer bzw Vorstände – haben gem § 222 UGB innerhalb von 5 Monaten nach Ende des letzten Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Sofern ein Aufsichtsrat besteht, ist der (geprüfte) Jahresabschluss allen Mitgliedern des Aufsichtsrates – also Kapitalvertretern und Arbeitnehmervertretern – vorzulegen. Auch im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung hat der Betriebsinhaber gem § 108 Abs 3 ArbVG • [Fußnote: Welche Betriebe von dieser Informationspflicht betroffen sind, wird in Register 1 Kap 1.5 genauer ausgeführt.] dem Betriebsrat alljährlich – spätestens einen Monat nach Erstellung – eine Abschrift des Jahresabschlusses samt Anhang zu übermitteln. • [Fußnote: Strasser/Jabornegg/Resch, § 108 Abs 3 ArbVG, online.]